Antrag: | Geschäftsordnung der Grünen Jugend Halle |
---|---|
Antragsteller*in: | Frithjof Mesing (GJ Halle (Saale)) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 08.07.2023, 10:25 |
Ä1 zu A6: Geschäftsordnung der Grünen Jugend Halle
Antragstext
Von Zeile 124 bis 132:
Diese sind dem Präsidium schriftlich vorzulegen.
(2) Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit
Abstimmung. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit, ist ein Antrag
abgelehnt.
und Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in folgender Reihenfolgeüber
die Anträge abgestimmt:
dabei zuerst,
•Der gestellte Antrag (ggf. gegen Alternativanträge)Bei Stimmengleichheit wird eine erneut Abstimmung durchgeführt. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit, ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Werden mehrere Alternativanträge behandelt, wird zuerst der weitestgehende Antrag abgestimmt. Wird dieser angenommen, entfallen die weiteren Abstimmungen
(4) Anträge werden in offener Abstimmung per Handheben abgestimmt. Auf Antrag
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für die
Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale)
§2 Präsidium
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung auf
Vorschlag hin ein Präsidium. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in offener
absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(2) Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und
Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet im Rahmen der Satzung und der
Geschäftsordnungüber deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und
entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Das Präsidium kann für die Durchführung
der Wahlen und die Protokollführung Helfer*innen bestimmen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen des Präsidiums oder
der Wahlkommission angehören.
(4) Das Präsidium trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und
kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören
von der Versammlung ausschließen. Liegt das Hausrecht im Bereich der Grünen
Jugend Halle (Saale),übt das Präsidium es aus.
§ 3 Tagesordnung
Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung mit absoluter Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit absoluter Mehrheit geändert
werden.
§ 4 Redelisten
Das Präsidium hat darauf zu achten, dass FLINTA*-Personen ihr Recht zukommt,
mindestens die Hälfte der Redebeiträge zugesprochen zu bekommen.
§ 4a Pro-Contra-Diskussionen
(1) Es muss gewährleistet sein, dass bei einer Pro-Contra-Antragsdiskussion auf
jeden befürwortenden auch ein ablehnender Redebeitrag folgen kann.
(2) Es ist ein Verfahren zu wählen, welches den gesamten Verlauf der Sitzung
über die Anzahl der Redebeiträge, die von FLINTA*-Personen kommen, mit
einbezieht und nach Möglichkeit eine bestehende Unverhältnismäßigkeit
ausgleichen kann.
§ 4b Offene Diskussionen
Zu Beginn einer Mitgliederversammlung tagen die FLINTA* Mitglieder und
stimmenüber die Quotierung der Redeliste für Debatten und Diskussionen ab. Die
Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Es muss eine einfache Mehrheit erreicht
werden. Das Ergebnis wird der Versammlung nach dem FLINTA* Plenum mitgeteilt.
§ 5 Abstimmungen allgemein
(1) Sofern nicht durch Satzung, Geschäftsordnung oder allgemeines Recht anders
geregelt, erfolgen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit und durch Handzeichen.
(2) Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied sind Abstimmungen
geheim durchzuführen. Ein solcher Antrag kann jederzeit, bis das Präsidium den
Wahlvorgang eröffnet hat, gestellt werden.
(3) Auszählung und Auswertung schriftlicher Abstimmungen habenöffentlich
stattzufinden. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigtem Mitglied ist
dafür die Sitzung zu unterbrechen.
§ 6 Wahlen
(1) Personenwahlenfinden nach demokratischen Wahlgrundsätzen grundsätzlich in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl statt.
(2) Auf Wahlen muss durch einen gesonderten Tagesordnungspunkt schon in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
(3) Zu Beginn einer Versammlung oder vor Eröffnung eines Wahlganges wird in
offener Abstimmung eine Wahlkommission gewählt. Ihr gehören mindestens
zweiPersonen an. Für die Besetzung der Zählkommission besteht keine Quotierung.
Der
Wahlkommission darf nicht angehören, wer selbst Kandidat*in ist. Dies gilt für
den gesamten Wahlgang eines zu wählenden Gremiums.
(4) Alle Bewerber*innen haben das Recht, sich den anwesenden Mitgliedern
vorzustellen. Die maximale Redezeit beträgt hierfür sechs Minuten bei
70 Bewerbungen auf Positionen des Vorstands
(5) Die Mitglieder haben das Recht, den Bewerber*innen Fragen zu stellen. Fragen
können vor Beginn der Vorstellung schriftlich eingereicht, oder nach der
Vorstellung mündlich gestellt werden. Bewerber*innen haben maximal eine Minute
Beantwortungszeit pro Frage sowie maximal zwei Minuten insgesamt.
Das Präsidium schlägt eine Maximalanzahl von Fragen pro zu besetzendem Posten
vor. Diese muss mindestens drei betragen. Per Geschäftsordnungsantrag kann die
Änderung der Maximalanzahl pro zur Wahl stehendem Posten beantragt werden.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
1. Sprecher*in (FLINTA*-Platz)
2. Sprecher*in (offener Platz)
3.Beisitz (FLINTA*-Platz)
4. Beisitz (offner Platz)
(7) Wahlenfinden im Mehrheitswahlverfahren statt.
(8) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben
sind. Dabei darf keiner zur Wahl stehenden Person mehr als einer der Stimmen
gegeben werden.
(9) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Gibt es mehr Bewerber*innen als Plätze und bleiben im
ersten Wahlgang ein oder mehrere Plätze unbesetzt, so wird ein zweiter Wahlgang
durchgeführt.
(10) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr Ja-
als Nein- Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerber*innen in der
Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes, kommt es zu einem dritten
Wahlgang, an dem nur die bestplatzierten, nichtgewählten Bewerber*innen
teilnehmen dürfen. Erreicht auch im dritten Wahlgang kein*e Bewerber*in die
nötige relative Mehrheit, so entscheidet das Los.
(11) Wahlen in gleicheÄmter können in einem Wahlgang erledigt werden.
(12) Bei Delegiertenwahlen ist bereits im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit
ausreichend.
(13) Es folgt die Wahl der Ersatzdelegierten, deren Zahl unbegrenzt ist. Als
Ersatzdelegierte*r gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält.
(14) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja“ und „Nein“ oder
„Enthaltung“über diese Person abzustimmen. Diese Person ist gewählt, wenn im
ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „Ja“ entfällt,
im zweiten Wahlgang mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben werden. Werden im
zweiten Wahlgang nicht mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben, so ist der*die
Bewerber*in abgelehnt.
(15) Bei Votenvergaben bestimmt die Mitgliederversammlung zunächst in
offener Abstimmung die Anzahl der zu vergebenden Voten. Esfindet eine
Quotierung der Voten Statt.
(16) Das Votum erhält, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
(17) Erlangt keine der Personen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit,findet
eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten
Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt wird
dann die Person mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Kann keine Person die
absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, so kommt es zu einem dritten
Wahlgang. Erreicht auch hier keine Bewerber*in die absolute Mehrheit so erhält
keine der Bewerber*innen das Votum.
(18) Bei Stimmengleichheit kommt es auf Geschäftsordnungsantrag erneut zur
Aussprache. Darauf folgt ein weiterer Wahlgang. Herrscht bei diesem ebenfalls
§ 7 Geschäftsordnungsanträge(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem
Redebeitrag einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
nicht zulässig.
(2) Die Antragssteller*innen begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von
maximal zwei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wirdüber den Antrag mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen
entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als
angenommen.
§ 8 Anträge
(1) Bis zur Abstimmung eines Antrages könnenÄnderungsanträge gestellt werden.
Diese sind dem Präsidium schriftlich vorzulegen.
(2) Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit
Abstimmung. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit, ist ein Antrag
abgelehnt.
und Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in folgender Reihenfolgeüber
die Anträge abgestimmt:
dabei zuerst,
•Der gestellte Antrag (ggf. gegen Alternativanträge)Bei Stimmengleichheit wird eine erneut Abstimmung durchgeführt. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit, ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Werden mehrere Alternativanträge behandelt, wird zuerst der weitestgehende Antrag abgestimmt. Wird dieser angenommen, entfallen die weiteren Abstimmungen
(4) Anträge werden in offener Abstimmung per Handheben abgestimmt. Auf Antrag
durchzuführen. Bei geheimen Abstimmungen gelten die demokratischen
Wahlgrundsätze.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben und erneut
behandelt werden.
§ 9 FLINTA* Forum
stimmberechtigt teilnehmenden FLINTA*-Personen mit einfacher Mehrheit die
Einberufung eines FLINTA* Forums beschließen.
(2) Das FLINTA* Forum tagt nichtöffentlich und unter Ausschluss aller weiteren
Mitglieder. Im Anschluss sind die Entscheidungen den weiteren Mitgliedern der
Versammlung mitzuteilen.
(3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von
FLINTA*-Personen berühren oder von denen diese in besonderem Maße betroffen
sind, hat das FLINTA* Forum das Recht, vor der Abstimmung der Versammlung eine
gesonderte Abstimmung durchzuführen, um mit einfacher Mehrheit ein für das
(4) Das FLINTA* Votum kann mit einem Veto verknüpft werden. Weicht das
Abstimmungsergebnis der Versammlung vom Votum des FLINTA* Forums ab, hat das
Mitgliederversammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes Veto in derselben
Veto muss den versammelten Mitgliedern des Gremiums vor der Abstimmung
bekanntgegeben werden.
§10 Zusammensetzung der Versammlung
Zu Beginn und auf Antrag auch während der Versammlung wird den Anwesenden
mitgeteilt, wie viele Mitglieder aus den einzelnen Basisgruppen anwesend sind.
§ 11 Ausschluss derÖffentlichkeit
Die Mtgliederversammlung tagt in der Regelöffentlich. Bei Personalfragen
Öffentlichkeit auf Wunsch einer betroffenen Person ausgeschlossen.
Von Zeile 124 bis 132:
Diese sind dem Präsidium schriftlich vorzulegen.
(2) Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei StimmengleichheitBei Stimmengleichheit wird eine erneut Abstimmung durchgeführt. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit, ist ein Antrag abgelehnt.
Abstimmung. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit, ist ein Antrag
abgelehnt.
und Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in folgender Reihenfolgeüber
die Anträge abgestimmt:
dabei zuerst,
•Der gestellte Antrag (ggf. gegen Alternativanträge)
(3) Werden mehrere Alternativanträge behandelt, wird zuerst der weitestgehende Antrag abgestimmt. Wird dieser angenommen, entfallen die weiteren Abstimmungen
(4) Anträge werden in offener Abstimmung per Handheben abgestimmt. Auf Antrag
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für die
Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale)
§2 Präsidium
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung auf
Vorschlag hin ein Präsidium. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in offener
absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(2) Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und
Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet im Rahmen der Satzung und der
Geschäftsordnungüber deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und
entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Das Präsidium kann für die Durchführung
der Wahlen und die Protokollführung Helfer*innen bestimmen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen des Präsidiums oder
der Wahlkommission angehören.
(4) Das Präsidium trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und
kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören
von der Versammlung ausschließen. Liegt das Hausrecht im Bereich der Grünen
Jugend Halle (Saale),übt das Präsidium es aus.
§ 3 Tagesordnung
Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung mit absoluter Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit absoluter Mehrheit geändert
werden.
§ 4 Redelisten
Das Präsidium hat darauf zu achten, dass FLINTA*-Personen ihr Recht zukommt,
mindestens die Hälfte der Redebeiträge zugesprochen zu bekommen.
§ 4a Pro-Contra-Diskussionen
(1) Es muss gewährleistet sein, dass bei einer Pro-Contra-Antragsdiskussion auf
jeden befürwortenden auch ein ablehnender Redebeitrag folgen kann.
(2) Es ist ein Verfahren zu wählen, welches den gesamten Verlauf der Sitzung
über die Anzahl der Redebeiträge, die von FLINTA*-Personen kommen, mit
einbezieht und nach Möglichkeit eine bestehende Unverhältnismäßigkeit
ausgleichen kann.
§ 4b Offene Diskussionen
Zu Beginn einer Mitgliederversammlung tagen die FLINTA* Mitglieder und
stimmenüber die Quotierung der Redeliste für Debatten und Diskussionen ab. Die
Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Es muss eine einfache Mehrheit erreicht
werden. Das Ergebnis wird der Versammlung nach dem FLINTA* Plenum mitgeteilt.
§ 5 Abstimmungen allgemein
(1) Sofern nicht durch Satzung, Geschäftsordnung oder allgemeines Recht anders
geregelt, erfolgen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit und durch Handzeichen.
(2) Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied sind Abstimmungen
geheim durchzuführen. Ein solcher Antrag kann jederzeit, bis das Präsidium den
Wahlvorgang eröffnet hat, gestellt werden.
(3) Auszählung und Auswertung schriftlicher Abstimmungen habenöffentlich
stattzufinden. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigtem Mitglied ist
dafür die Sitzung zu unterbrechen.
§ 6 Wahlen
(1) Personenwahlenfinden nach demokratischen Wahlgrundsätzen grundsätzlich in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl statt.
(2) Auf Wahlen muss durch einen gesonderten Tagesordnungspunkt schon in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
(3) Zu Beginn einer Versammlung oder vor Eröffnung eines Wahlganges wird in
offener Abstimmung eine Wahlkommission gewählt. Ihr gehören mindestens
zweiPersonen an. Für die Besetzung der Zählkommission besteht keine Quotierung.
Der
Wahlkommission darf nicht angehören, wer selbst Kandidat*in ist. Dies gilt für
den gesamten Wahlgang eines zu wählenden Gremiums.
(4) Alle Bewerber*innen haben das Recht, sich den anwesenden Mitgliedern
vorzustellen. Die maximale Redezeit beträgt hierfür sechs Minuten bei
70 Bewerbungen auf Positionen des Vorstands
(5) Die Mitglieder haben das Recht, den Bewerber*innen Fragen zu stellen. Fragen
können vor Beginn der Vorstellung schriftlich eingereicht, oder nach der
Vorstellung mündlich gestellt werden. Bewerber*innen haben maximal eine Minute
Beantwortungszeit pro Frage sowie maximal zwei Minuten insgesamt.
Das Präsidium schlägt eine Maximalanzahl von Fragen pro zu besetzendem Posten
vor. Diese muss mindestens drei betragen. Per Geschäftsordnungsantrag kann die
Änderung der Maximalanzahl pro zur Wahl stehendem Posten beantragt werden.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
1. Sprecher*in (FLINTA*-Platz)
2. Sprecher*in (offener Platz)
3.Beisitz (FLINTA*-Platz)
4. Beisitz (offner Platz)
(7) Wahlenfinden im Mehrheitswahlverfahren statt.
(8) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben
sind. Dabei darf keiner zur Wahl stehenden Person mehr als einer der Stimmen
gegeben werden.
(9) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Gibt es mehr Bewerber*innen als Plätze und bleiben im
ersten Wahlgang ein oder mehrere Plätze unbesetzt, so wird ein zweiter Wahlgang
durchgeführt.
(10) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr Ja-
als Nein- Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerber*innen in der
Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes, kommt es zu einem dritten
Wahlgang, an dem nur die bestplatzierten, nichtgewählten Bewerber*innen
teilnehmen dürfen. Erreicht auch im dritten Wahlgang kein*e Bewerber*in die
nötige relative Mehrheit, so entscheidet das Los.
(11) Wahlen in gleicheÄmter können in einem Wahlgang erledigt werden.
(12) Bei Delegiertenwahlen ist bereits im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit
ausreichend.
(13) Es folgt die Wahl der Ersatzdelegierten, deren Zahl unbegrenzt ist. Als
Ersatzdelegierte*r gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält.
(14) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja“ und „Nein“ oder
„Enthaltung“über diese Person abzustimmen. Diese Person ist gewählt, wenn im
ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „Ja“ entfällt,
im zweiten Wahlgang mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben werden. Werden im
zweiten Wahlgang nicht mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben, so ist der*die
Bewerber*in abgelehnt.
(15) Bei Votenvergaben bestimmt die Mitgliederversammlung zunächst in
offener Abstimmung die Anzahl der zu vergebenden Voten. Esfindet eine
Quotierung der Voten Statt.
(16) Das Votum erhält, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
(17) Erlangt keine der Personen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit,findet
eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten
Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt wird
dann die Person mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Kann keine Person die
absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, so kommt es zu einem dritten
Wahlgang. Erreicht auch hier keine Bewerber*in die absolute Mehrheit so erhält
keine der Bewerber*innen das Votum.
(18) Bei Stimmengleichheit kommt es auf Geschäftsordnungsantrag erneut zur
Aussprache. Darauf folgt ein weiterer Wahlgang. Herrscht bei diesem ebenfalls
§ 7 Geschäftsordnungsanträge(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem
Redebeitrag einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
nicht zulässig.
(2) Die Antragssteller*innen begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von
maximal zwei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wirdüber den Antrag mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen
entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als
angenommen.
§ 8 Anträge
(1) Bis zur Abstimmung eines Antrages könnenÄnderungsanträge gestellt werden.
Diese sind dem Präsidium schriftlich vorzulegen.
(2) Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei StimmengleichheitBei Stimmengleichheit wird eine erneut Abstimmung durchgeführt. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit, ist ein Antrag abgelehnt.
Abstimmung. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit, ist ein Antrag
abgelehnt.
und Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in folgender Reihenfolgeüber
die Anträge abgestimmt:
dabei zuerst,
•Der gestellte Antrag (ggf. gegen Alternativanträge)
(3) Werden mehrere Alternativanträge behandelt, wird zuerst der weitestgehende Antrag abgestimmt. Wird dieser angenommen, entfallen die weiteren Abstimmungen
(4) Anträge werden in offener Abstimmung per Handheben abgestimmt. Auf Antrag
durchzuführen. Bei geheimen Abstimmungen gelten die demokratischen
Wahlgrundsätze.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben und erneut
behandelt werden.
§ 9 FLINTA* Forum
stimmberechtigt teilnehmenden FLINTA*-Personen mit einfacher Mehrheit die
Einberufung eines FLINTA* Forums beschließen.
(2) Das FLINTA* Forum tagt nichtöffentlich und unter Ausschluss aller weiteren
Mitglieder. Im Anschluss sind die Entscheidungen den weiteren Mitgliedern der
Versammlung mitzuteilen.
(3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von
FLINTA*-Personen berühren oder von denen diese in besonderem Maße betroffen
sind, hat das FLINTA* Forum das Recht, vor der Abstimmung der Versammlung eine
gesonderte Abstimmung durchzuführen, um mit einfacher Mehrheit ein für das
(4) Das FLINTA* Votum kann mit einem Veto verknüpft werden. Weicht das
Abstimmungsergebnis der Versammlung vom Votum des FLINTA* Forums ab, hat das
Mitgliederversammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes Veto in derselben
Veto muss den versammelten Mitgliedern des Gremiums vor der Abstimmung
bekanntgegeben werden.
§10 Zusammensetzung der Versammlung
Zu Beginn und auf Antrag auch während der Versammlung wird den Anwesenden
mitgeteilt, wie viele Mitglieder aus den einzelnen Basisgruppen anwesend sind.
§ 11 Ausschluss derÖffentlichkeit
Die Mtgliederversammlung tagt in der Regelöffentlich. Bei Personalfragen
Öffentlichkeit auf Wunsch einer betroffenen Person ausgeschlossen.