Veranstaltung: | Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Halle (Saale) am 08./09.07.2023 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.06.2023, 15:29 |
Satzung der Grünen Jugend Halle
Satzungstext
§1 Allgemeines
(1) Die GRÜNE JUGEND Halle (Saale) versteht sich als unabhängige
Jugendorganisation der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und als Teil der GRÜNEN
JUGEND Sachsen-Anhalt. Die GRÜNE JUGEND Halle (Saale) vertritt die politischen
Interessen der GRÜNEN JUGEND vor Ort gemäß § 9 „Ortsgruppen“ der Satzung der
GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt.
(2) Die GRÜNE JUGEND Halle (Saale) verfügt über volle Programm-, Organisations-,
Finanz-, Personal- und Satzungsautonomie. Ihre Organe sind die
Mitgliederversammlung, das Plenum und der Vorstand.
(3) Die Willensbildung der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale) findet an der Basis
statt. Der Vorstand der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale) hat die Mitglieder über alle
bedeutenden Vorgänge zu informieren undin der Regel vorseinem Tätigwerden zu
bedeutenden Themen oder Aktionen das Meinungsbild derer einzuholen.
(4) Die GRÜNE JUGEND Halle (Saale) unterstützt durch Eigeninitiative die
politische
Willensbildung in der Gesellschaft. Sie kann sich an Aktionen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und anderen Gliederungen der GRÜNEN JUGEND beteiligen bzw. diese
unterstützen, solange dies von ihren Mitgliedern getragen wird und nicht den
Bestimmungen dieser Satzung widerspricht.
§2 Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND Halle (Saale) stellt sich folgende Aufgaben:
-innerhalb der jungen Menschen und der Gesellschaft für ihre Ziele und
Vorstellungen zu wirken, die politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder
entsprechend des gültigen Grundsatzprogrammes zu artikulieren und zu vertreten
-politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen
-Kontakte zu anderen (Jugend)Organisationen zu knüpfen und eine Zusammenarbeit
anzustreben
-durch Kontakte auf nationaler und globaler Ebene zur Solidarität zwischen
Menschen
beizutragen
-die Interessen junger Menschen innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
vertreten
-die Förderung, Unterstützung und Koordination regionaler und lokaler
Initiativen, die mit den Zielen der GRÜNEN JUGEND übereinstimmen
-eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und spontanen Jugendinitiativen
anzustreben und diese zu unterstützen.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale) kann jede natürliche Person werden,
die das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und
Zielen der GRÜNEN JUGEND bekennt.
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft in einer Partei oder einer
parteipolitisch gebundenen Organisation ist bei Eintritt in die GRÜNE JUGEND
Halle (Saale) anzugeben oder bei Eintritt in eine Partei oder parteipolitisch
gebundene Organisation nachzumelden.
(3) Die Mitgliedschaft im Bundesverband GRÜNE JUGEND und in einer faschistischen
Organisation schließen einander aus.
(4) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale) ist zugleich Mitglied des
Bundes- und Landesverbandes der GRÜNEN JUGEND, insofern das vom Bundesverband
vorgeschriebene Höchstalter nicht überschritten wird.
(5) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
Bundesverband, dem Landesverband oder der Ortsgruppe beantragt. Über die
Aufnahme
entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrags kann jede*r Bewerber*in auf der Mitgliederversammlung Einspruch
einlegen. Es wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
-mit Vollendung des 30. Lebensjahres
-durch Austritt
-durch Ausschluss
-durch Tod
(7) Der Austritt ist gegenüber der Ortsgruppe schriftlich zu erklären.
(8) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzungoder die Grundzüge der
GRÜNEN JUGEND, GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt oder GRÜNEN JUGEND Halle (Saale)
verstößt und dem Verband damit Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN
JUGEND Halle (Saale) den Ausschluss beantragen. Eine Berufung bis zum
Bundesschiedsgericht ist möglich. Ein Ausschlussmuss durch eine
Zweidrittelmehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem
Mitglied ist im Vorhinein Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf eine
solche Abstimmung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert
hinzuweisen.
(9) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale) zahlen einen
Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt die Bundessatzung und Bundesfinanzordnung der
GRÜNEN JUGEND. Bei
Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der
Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND im Betrag an die Partei enthalten.
(10)Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich, Näheres regelt die
Finanzordnung. Fördermitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
Eine Fördermitgliedschaft wird über den Landesverband beantragt.
§4 Arbeitsweise
(1) Die GRÜNE JUGEND Halle (Saale) trifft ihre Beschlüsse, sofern innerhalb
dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder im Plenum.
(2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale).
(3) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen in den Kategorien
„Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“. Auf Wunsch eines Mitglieds ist die Abstimmung
geheim durch Stimmzettel vorzunehmen.
(4) Auf Antrag eines Mitglieds kann eine Abstimmung, die sich nicht mit
finanziellen oder satzungsrechtlichen Fragen beschäftigt, für alle oder einzelne
anwesende Personen durch einstimmigen Beschluss geöffnet werden.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstesbeschlussfassendes Organ der GRÜNEN
JUGEND Halle (Saale). Alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale) haben das
Recht an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt teilzunehmen.
(2) Die GRÜNE JUGEND Halle (Saale) trifft sich mindestens zwei Mail im Jahr zur
Mitgliederversammlung. Sie wird mit einer Einladungsfrist von mindestens vier
Wochen
unter Angaben der vorläufigen Tagesordnung und der vorliegenden Anträge
einberufen.
In dringenden Fällen kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(3) Die Einladung erfolgt in Textform und in der Regel per E-Mail mit dem Ziel
möglichst alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale) zu erreichen. Ebenso
kann die Mitgliederversammlung von mindestens 5 Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND
Halle
(Saale) beantragt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Präsidium
zur
Leitung der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt eine
vorläufige
Tagesordnung auf.
(5) Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmen die Mitglieder aus ihrer Mitte
weiterhin eine*n Protokollant*in. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich
zu
machen. Zu Beginn der darauffolgenden Sitzung besteht die Möglichkeit Einwände
gegen das Protokoll hervorzubringen.
(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder
und sind in der Einladung zur Sitzung gesondert bekannt zu machen.
Personenwahlen müssen grundsätzlich geheim durchgeführt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung
-bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der
Ortsgruppe
-beschließt über eingebrachte Anträge
-wählt und entlastet den Vorstand und nimmt dessen Berichte entgegen
-beschließt und ändert die Satzung
-wählt ein Awareness-Team von mindestens zwei Personen (mindestens zur Hälfte
FLINTA*-Plätze).
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß
eingeladen wurde. Das Quorum für Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der
maximalen Anzahl an Mitgliedern, die bis vor der Wahl oder Abstimmung
gleichzeitig auf der Mitgliederversammlung anwesend waren.
(9) Antragsberechtigt sind der Vorstand oder einzelne Mitglieder.
(10)Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die
vorliegenden Anträge werden zeitnah für die Mitglieder einsehbar gemacht.
(11)Satzungsänderungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung eingereicht werden. Änderungsanträge können bis zu Beginn
der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(12)Anträge und Satzungsänderungsanträge, die die Frist verfehlen, können als
Dringlichkeitsantrag mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung zugelassen
werden. Sie müssen jedoch spätestens mit Beginn der Mitgliederversammlung
vorliegen.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale)
im
Rahmen der Satzung und derBeschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung bestellt jeweils für ein Jahr (12 Monate) einen
Vorstand. Dieser besteht aus zwei Sprecher*innen (ein FLINTA*-, ein offener
Platz), einer*m Schatzmeister*in und weiteren Beisitzer*innen. Der Vorstand ist
mindestens zur Hälfte mit FLINTA*-Personen zu besetzen. Die Anzahl der
Beisitzer*innen kann die
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit festlegen.
(3) Sollte der Vorstand nicht voll besetzt sein, muss bei jeder
Mitgliederversammlung nachgewählt werden, sofern Bewerbungen vorliegen.
(4) Gewählt werden können Mitglieder der GRÜNENJUGEND Halle (Saale). Die Wahl
findet in getrennten und geheimen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit statt.
(5) Die Sprecher*innen vertreten die GRÜNE JUGEND Halle (Saale)jeweils einzeln
und
gemeinsam nach außen und können in dieser Eigenschaft Erklärungen im Namen der
GRÜNEN JUGEND Halle (Saale) abgeben. Sie sollen ihr Vorgehen der GRÜNEN JUGEND
Halle (Saale) darlegen und ein Meinungsbild einholen. Sie sind an die Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung gebunden.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der
Anwesenden
abgewählt werden. Hierfür muss ein Antrag gestellt werden, welcher frühestens in
der
ersten Mitgliederversammlung nach dem Antrag zu Abstimmung kommen darf. Auf eine
solche Abstimmung ist in der Einladung zur entsprechenden Mitgliederversammlung
gesondert hinzuweisen. Im Falle des Amtes von Sprecher*in oder Schatzmeister*in
kann
die Abwahl nur in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neuwahl stattfinden. Die
Amtszeit eines nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstands.
(7) Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
-Vertretung der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale) nach außen und zur Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN
-Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
-innerverbandlicher Kontakt und Betreuung der Mitglieder
(8) Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich und stellt das Protokoll anschließend
allen Mitgliedern zur Verfügung. Bei Personalfragen und Angelegenheiten, die
Persönlichkeitsrechte betreffen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
§7 FLINTA*-Quote
(1) Alle Gremien der GRÜNEN JUGEND Halle (Saale) müssen mindestens zur Hälfte
aus
FLINTA*-Personen (Frauen, lesbische, inter,nicht-binäre, trans* und agender
Personen) bestehen.
(2) Findet sich keine FLINTA*-Person für einen FLINTA*-Platz, so wird ein
FLINTA*-Plenum abgehalten. Dabei beraten sich die stimmberechtigten FLINTA*-
Personen des jeweiligen Gremiums. Ziel des Plenums ist es, FLINTA* für die
offenen Bewerbungen zu empowern.
§8 Awareness-Team
(1) Die GRÜNE JUGEND Halle (Saale) stellt auf all ihren Veranstaltungen mit mehr
als 10 Teilnehmenden ein vorher festgelegtes Awareness-Team zur Verfügung. Das
Awareness-Team wird öffentlich für alle Teilnehmenden der Veranstaltung benannt.
(2) Das Awareness-Team besteht aus mindestens zwei Personen, wobei die Hälfte
FLINTA*-Personen sein müssen.
(3) Als Ansprechpartner*in für sensible Themen und Konflikte in der Gruppe hat
das
Awareness-Team ein Auge für sexistische, rassistische, ableistische, homo- oder
transphobe oder anderweitig menschenverachtende Handlungen und Haltungen und
kann bei Auftreten dieser die entsprechende Veranstaltung unterbrechen.
§9 Inkrafttreten
(1) Diese Sitzung tritt nach Annahme durch die GRÜNE JUGEND Halle (Saale) in
Kraft. Alle vorhergehenden Satzungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre
Gültigkeit.
(2) Nach Inkrafttreten dieser Satzung ist die erstmalige Wahl von
Schatzmeister*in und Beisitzer*innen als Nachwahl zum bestehenden Vorstand
möglich.